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Provident Fund VFA-FPA

Die Wohlfahrtsstiftung Film-und Audio-Beschreibung VFA-FPA ist ein Pensionsfonds für die Menschen, die im Kinometier in der Schweiz tätig sind.

Sie wurde von Verbänden der Branche mit der Einführung des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung im Jahr 1985 gegründet.

UFMC Komponisten können davon profitieren.

Für Informationen (nur für Mitglieder): ufmc (at) ufmc.ch

 


NEUE!!! Soziale Sicherheit von Kulturschaffenden (BAK info von 22.02.2010)

Merkblatt zu Art. 34d Abs. 2 AHVV (Verbesserung der sozialen Sicherheit für Kulturschaffende)

Um die soziale Sicherheit von Kulturschaffenden zu stärken, hat der Bundesrat am 30. September 2009 beschlossen, dass die unten definierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Kulturbereich ab 1. Januar 2010 auch auf geringfügigen Löhnen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben.

Art. 34d Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) lautet wie folgt:

"Auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden. Dasselbe gilt für den Lohn der Personen, die von Tanz- und Thea-terproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen so-wie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden".

Arbeitgeber im oben genannten Bereich haben somit ab 1. Januar 2010 auf alle Löhne – auch auf geringfügige – AHV/IV/EO-Beiträge abzurechnen. Zudem müssen von ihnen auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgerechnet werden.

Seit 2008 sind Einkommen bis zur Höhe von 2'200 Franken pro Jahr und pro Arbeitgeber grundsätz-lich nur dann AHV/IV/EO-beitragspflichtig, wenn die Arbeitnehmenden es ausdrücklich verlangen. Dies benachteiligte jene Arbeitnehmenden, die regelmässig Kleinstarbeitseinsätze mit Löhnen unter dieser Schwelle kumulieren. Ab 1. Januar 2010 gilt für Tätigkeiten im Sektor der oben genannten Ar-beitgeberkreise die systematische Beitragspflicht AHV/IV/EO auf allen, auch kleinen Löhnen.

Art. 34d Abs. 2 AHVV umschreibt den betroffenen Arbeitgeberkreis abschliessend. Die Arbeitgeber-kreise im Kulturbereich, die in Art. 34d Abs. 2 AHVV ausdrücklich genannt werden, müssen auch auf Löhnen Sozialversicherungsbeiträge abrechnen, die für nicht künstlerische Tätigkeiten ausgerichtet werden, z.B. der Köchin einer Schule im künstlerischen Bereich oder des Chauffeurs in einer Filmpro-duktion.

Rückfragen sind an die Ausgleichskassen der jeweiligen Kantone oder an die Verbände der Arbeitge-ber zu richten.

 

 

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